Nein, ein Postfach allein reicht im Impressum nicht aus. § 5 DDG verlangt die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind, und nach herrschender Meinung muss das eine ladungsfähige Anschrift sein: eine Adresse, an der Schriftstücke tatsächlich zugestellt werden können. Ein Postfach ist das nicht. Als zusätzliche Angabe neben einer vollständigen Straßenadresse ist es dagegen unproblematisch.
Klingt eindeutig. Trotzdem sieht man Postfächer in Impressen ständig. Meist steckt dahinter ein verständlicher Wunsch: Die eigene Wohnadresse soll nicht für jeden sichtbar im Netz stehen. Wie Sie dieses Problem lösen, ohne sich eine Abmahnung einzuhandeln, erklären wir weiter unten.
Warum ist ein Postfach keine ladungsfähige Anschrift?
Ein Postfach ist ein Schließfach in einer Postfiliale oder einem Briefzentrum. Dort steht niemand, der einen Brief für Sie entgegennimmt, und es gibt keinen Briefkasten, in den ein Gerichtsvollzieher etwas einwerfen könnte.
Genau darauf kommt es aber an. Gerichtliche Schriftstücke werden förmlich zugestellt. Kann der Zusteller den Empfänger nicht persönlich antreffen, wirft er das Schriftstück in den Briefkasten der Wohnung oder des Geschäftsraums (§ 180 ZPO), oder er legt es nieder und hinterlässt eine Benachrichtigung (§ 181 ZPO). Beides setzt einen Ort voraus, an dem Sie tatsächlich wohnen oder ein Geschäft betreiben. An ein Postfach kann man keine Klageschrift zustellen.
Für das Impressum gilt das Gleiche. Gerichte haben wiederholt entschieden, dass eine bloße Postfachnummer die Anforderungen nicht erfüllt. Das Impressum soll ermöglichen, dass man Sie notfalls verklagen kann. Mit einem Postfach geht das nicht.
Was passiert, wenn trotzdem nur ein Postfach im Impressum steht?
Ein unvollständiges Impressum ist ein Wettbewerbsverstoß. Mitbewerber und bestimmte Verbände können Sie abmahnen. Das ist in der Praxis das größte Risiko. Ein Bußgeld ist zusätzlich möglich, wird aber seltener verhängt.
Eine Abmahnung bedeutet in der Regel:
- eine Unterlassungserklärung, oft mit Vertragsstrafe für künftige Verstöße,
- Anwaltskosten der Gegenseite, die Sie erstatten sollen,
- Zeitdruck, weil die Fristen meist kurz sind.
Für Selbstständige ärgerlich: Die Abmahnung kommt oft genau dann, wenn das Geschäft gerade anläuft und Sie im Netz sichtbar werden.
Ein Beispiel aus der Praxis
Stellen wir uns eine Illustratorin aus Leipzig vor, die nebenberuflich Kunstdrucke über einen eigenen Onlineshop verkauft. Sie wohnt zur Miete in einem Mehrfamilienhaus und möchte ihre Wohnadresse nicht auf der Website haben. Also mietet sie ein Postfach bei der Post und trägt nur dieses ins Impressum ein.
Ein paar Monate später kommt Post von einer Kanzlei. Ein anderer Shop, der ebenfalls Drucke verkauft, mahnt das Impressum ab. Die Illustratorin unterschreibt die Unterlassungserklärung, zahlt die Anwaltskosten und trägt dann doch ihre Privatadresse ein. Genau das wollte sie vermeiden.
Besser wäre es gewesen, von Anfang an eine Geschäftsadresse mit echter Postannahme zu nutzen. Dann hätte sie ihre Wohnung schützen können, und das Impressum wäre korrekt gewesen.
Postfach als Zusatz: Wann ist das in Ordnung?
Ein Postfach zu haben ist nicht verboten. Sie dürfen es im Impressum nennen, wenn eine vollständige, ladungsfähige Anschrift daneben steht. So zum Beispiel:
Musterdesign Anna Beispiel Musterstraße 12, 10115 Berlin Postanschrift: Postfach 12 34 56, 10001 Berlin
Die Straßenadresse erfüllt die Pflicht, das Postfach ist nur ein zusätzlicher Service für Ihre Kunden. Umgekehrt geht es nicht: Steht nur das Postfach da, ist das Impressum unvollständig.
Und eine US-„P.O. Box" oder eine Briefkastenadresse?
Hier müssen Sie zwei Dinge auseinanderhalten.
Ein klassisches Postfach bleibt unzulässig, egal in welchem Land.
Eine Briefkastenadresse mit Straße und Hausnummer kann ausreichen. Das OLG Frankfurt am Main hat 2021 entschieden (Az. 6 U 150/19), dass § 5 TMG, die Vorgängervorschrift von § 5 DDG, keine physische Niederlassung mit Büroräumen verlangt. Entscheidend war, dass man unter der angegebenen Anschrift zustellen konnte.
Für Sie heißt das: Die Adresse muss eine echte Straßenanschrift sein, an der Post zuverlässig angenommen wird. Ob dort ein Schreibtisch für Sie steht, ist für das Impressum nicht entscheidend.
Gilt das auch in Österreich?
Ja, im Ergebnis gilt dort dasselbe. Nach § 5 E-Commerce-Gesetz müssen Sie eine geografische Anschrift angeben, unter der Sie niedergelassen sind. Ein Postfach ist keine geografische Anschrift. Für Websites mit Medieninhalten kommt zusätzlich die Offenlegungspflicht nach § 25 Mediengesetz hinzu.
Wenn Sie vom österreichischen Markt aus arbeiten, gilt deshalb auch dort: Straßenadresse statt Postfach.
Die Alternative: Geschäftsadresse mit Postannahme
Wer seine Wohnadresse schützen will und kein eigenes Büro hat, kann eine Geschäftsadresse mieten. Entscheidend ist dabei nicht der Name des Produkts, sondern was hinter der Adresse steckt:
| Kriterium | Postfach | Geschäftsadresse mit Postannahme | |---|---|---| | Straße und Hausnummer | Nein | Ja | | Person nimmt Post entgegen | Nein | Ja | | Förmliche Zustellung möglich | Nein | Ja | | Allein ausreichend fürs Impressum | Nein | Ja, bei echter Postannahme | | Post muss abgeholt werden | Ja, vor Ort | Nein, wird gescannt oder weitergeleitet |
Beim Clevver Impressumsservice erhalten Sie eine solche Adresse mit Mietvertrag. Ihre Post wird vor Ort von Mitarbeitern angenommen und digitalisiert, und Sie sehen sie in der App. Den eigenen Berliner Standort in der Friedrichstraße betreibt Clevver selbst. Wichtige Schreiben werden dort angenommen und am Tag des Eingangs bearbeitet, wenn sie bis 15 Uhr eintreffen.
Das löst gleich zwei Probleme: Ihre Wohnadresse bleibt privat, und das Impressum ist korrekt.
So korrigieren Sie Ihr Impressum in drei Schritten
- Adresse sichern. Mieten Sie eine Geschäftsadresse mit Postannahme. Mit Online-Identifizierung ist das in der Regel in wenigen Minuten erledigt.
- Überall austauschen. Das Impressum steht selten nur an einer Stelle. Prüfen Sie Website, Onlineshop, Instagram, LinkedIn, YouTube, Marktplatz-Profile, AGB und Widerrufsbelehrung. Eine vergessene alte Adresse auf einem Kanal reicht für eine Abmahnung.
- Postfach optional behalten. Wenn Ihre Kunden das Postfach gewohnt sind, können Sie es als zusätzliche Postanschrift unter der neuen Adresse stehen lassen.
Häufige Fragen
Ist ein Postfach eine ladungsfähige Anschrift? Nein. Eine ladungsfähige Anschrift braucht einen Ort, an dem Schriftstücke zugestellt werden können, also eine Straßenadresse mit Briefkasten oder Empfangsperson. Ein Postfach erfüllt das nicht.
Darf ich ein Postfach zusätzlich im Impressum angeben? Ja. Solange eine vollständige Straßenadresse im Impressum steht, dürfen Sie ein Postfach als weitere Postanschrift ergänzen.
Reicht eine Packstation als Impressumsadresse? Nein. Für eine Packstation gilt dasselbe wie für ein Postfach: Dort gibt es niemanden, der Zustellungen entgegennimmt, und keinen Geschäftsraum.
Brauche ich als Kleinunternehmer überhaupt ein Impressum? Wenn Sie eine Website oder einen Social-Media-Auftritt geschäftsmäßig betreiben, in aller Regel ja. Auf die Umsatzhöhe kommt es nicht an. Welche Angaben genau hineingehören, zeigt unsere Impressum-Checkliste.
Welche Adresse kann ich statt meiner Privatadresse angeben? Eine gemietete Geschäftsadresse, an der Post tatsächlich angenommen wird. Die Optionen vergleichen wir in Impressum ohne Privatadresse.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Wenn Sie bereits abgemahnt wurden, lassen Sie den konkreten Fall anwaltlich prüfen. Noch Fragen? → Kontakt
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